Vereins-Jugendordnung
§ 1
Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Ausschuss für Jugendsport wahrgenommen, und zwar: a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit und Jugendpflege b) bei überfachlichen und gemeinsamen sportlichen Interessen der die Jugend berührenden Fragen
§ 2
Die Zusammensetzung des Jugendausschusses regelt § 7, Abs. 2.
§ 3
Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verin sind die sportfachlichen Abteilungen oder bei Gruppen des Breiten- und Freizeitsports das dafür zuständige Ressort. Die Fachabteilungen wählen jeweils einen Jugendwart, der sich der besonderen Belange der Jugendlichen annimmt.
§ 4
Der Ausschuss für Jugendsport übt seine Aufgaben insbesondere aus: a) durch Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten, b) durch Wahrnehmung kultureller Belange, c) durch Pflege des Gemeinschaftssinnes und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit, d) durch die Herstellung enger Verbindungen zu den Eltern der Jugendlichen, den Schulen, anderen Jugendorganisationen, dem Stadtjugendring und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
§ 5
Der Ausschuss für Jugendsport und die Jugendwarte sollen einen möglichst engen Kontakt pflegen. Die Abteilungs-Jugendwarte haben das Recht, an Sitzungen des Ausschusses beratend teilzunehmen.
§ 6
Der Ausschuss für Jugendsport rügt Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere gegen die Interessen des Vereins. Er ist berechtigt, Jugendliche zeitweilig von Veranstaltungen der Abteilungen oder des Ausschusses auszuschließen. In schwerwiegenden Fällen stellt der Ausschuss Antrag an den Vorstand zur Ergreifung von Maßnahmen um Sinne des § 7 der Vereinssatzung.
§ 7
Einmal im Jahr, in der Regel einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, beruft der Ausschuss für Jugendsport die 14-21 Jahre alten Mitglieder zu einer Jugendversammlung ein. Bei dieser Versammlung erstattet der Ausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein und führt eine Diskussion über den Jahresbericht sowie sonstige von der Jugend vorgetragenen Wünsch und Anträge. In dieser Jugendversammlung erfolgt die Wahl des Ressortleiters für Jugendsport sowie von drei Mitgliedern des Ausschusses für Jugendsport.
§ 8 Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung erfolgt nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.3.1990 in Kraft. |